JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 17.09.2008, Aktenzeichen: VI-Kart 19/07 (V)
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung der Bundesländer in § 10 Abs. 2 GlüStV und des Landes Rheinland-Pfalz in § 5 Abs. 1 LGlüG zur Errichtung eines staatlichen Glücksspielmonopols unterliegt als hoheitliche Maßnahme des Gesetzgebers nicht dem Kartellrecht und ist demgemäß auch vom Bundeskartellamt hinzunehmen. 2. Als rein hoheitliche Maßnahme des Gesetzgebers ist ebenso die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Glücksspielmonopols durch das Land Rheinland-Pfalz dem Kartellrecht und der kartellbehördlichen Überprüfung entzogen. Dies gilt sowohl für die in § 5 LGlüG RP vorgesehenen verschiedenen Ausgestaltungsvarianten des staatlichen Monopols als auch für die konkrete Auswahlentscheidung des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz, sich zur Durchführung der öffentlichen Glücksspiele der Lotto GmbH zu bedienen und hierzu eine beherrschende Stellung des Landes in der Gesellschaft zu begründen. 3. Die Regelungen des Landesglückspielrechts treten nicht nach dem in Art. 31 GG normierten Grundsatz, wonach Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht bricht, hinter dem Kartellrecht zurück. 4. Ebenso wenig ist der Landesgesetzgeber aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens (Art. 20 Abs. 1 GG) verpflichtet, bei der Ausgestaltung seines Glücksspielrechts diejenige Alternative zu wählen, die mit den Zielen der Zusammenschlusskontrolle übereinstimmt. 5. Da das Bundeskartellamt die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber getroffene Entscheidung hinzunehmen hat, dass ein staatliches Glücksspielmonopol eingerichtet wird und die öffentlichen Glücksspiele durch die vom Land RP beherrschte Lotto GmbH durchgeführt werden sollen, kann der zur Umsetzung dieser hoheitlichen Maßnahme erforderliche Anteilserwerb des Landes nicht der kartellbehördlichen Zusammenschlusskontrolle unterworfen werden. |
| Rechtsgebiete: | GG, GWB, GlüStV, LGlüG RP |
| Vorschriften: | GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 31, GWB §§ 35 ff., GWB § 130 Abs. 1, GlüStV § 4 Abs. 4, GlüStV § 10 Abs. 1, GlüStV § 10 Abs. 2, GlüStV § 25 Abs. 3, LGlüG RP § 5 Abs. 1, LGlüG RP § 5 Abs. 2, |
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