JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 17.08.2001, Aktenzeichen: 3 Wx 187/01
| Leitsatz: | 1. Zur anteiligen Zahlung einer zur Beseitigung kurzfristiger Liquiditätsschwierigkeiten beschlossenen Sonderumlage ist auch ein Wohnungseigentümer verpflichtet, der sein Wohnungseigentum zwar vor der Beschlussfassung, aber erst nach Entstehen der zu deckenden Forderungen erworben hat. 2. Die Bestimmung der anteilmäßigen Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers muss sich grundsätzlich an dem sich aus der Gemeinschaftsordnung oder dem Gesetz ergebenden Verteilungsmaßstab orientieren. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 21 Abs. 3, WEG § 16 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Kleve 4 T 48/01 AG Rheinberg 23 II 30/00 WEG |
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