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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 17.03.2000, Aktenzeichen: 3 Wx 405/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 405/99

Beschluss vom 17.03.2000


Leitsatz:Hat ein Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhalten, so kommt eine Namensänderung nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB auch nach Scheidung der Ehe seiner Eltern und Annahme ihres früheren Namens durch die - sorgeberechtigte Mutter nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1616, BGB § 1617 c,

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