JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 17.03.2000, Aktenzeichen: 3 Wx 405/99
| Leitsatz: | Hat ein Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhalten, so kommt eine Namensänderung nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB auch nach Scheidung der Ehe seiner Eltern und Annahme ihres früheren Namens durch die - sorgeberechtigte Mutter nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1616, BGB § 1617 c, |
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