JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 16.10.2000, Aktenzeichen: 3 Ws 395/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Hat anstelle der funktionell zuständigen Strafvollstreckungskammer das Amtsgericht als Gericht des 1. Rechtszuges die Strafaussetzung widerrufen, so gilt die "weitere sofortige Beschwerde" gegen die das Rechtsmittel des Verurteilten verwerfende Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts als sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. 2. Der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts erläßt die in der Sache erforderliche Entscheidung, wenn er geschäftsplanmäßig für Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer zuständig ist, die über den Bewährungswiderruf hätte befinden müssen: |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1, StPO § 309 Abs. 2, StPO § 310, StPO § 311, StPO § 453 Abs. 2 Satz 2, StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1, |
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