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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 16.05.2003, Aktenzeichen: 3 Wx 98/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 98/03

Beschluss vom 16.05.2003


Leitsatz:1.

Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Geruchsstoffe (Parfüm) im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums.

2.

Die Frage, ob das Abbrennen einer Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers eine bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann generell weder bejaht noch verneint werden, hängt vielmehr von den in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Gegebenheiten (Geruchsintensität, Häufigkeit, schikanöse Begleitumstände etc.) ab.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Duisburg 11 T 233/02 vom 05.03.2003
AG Mülheim an der Ruhr 30 II 64/01 WEG

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