JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 16.01.2001, Aktenzeichen: 22 W 2/01
| Leitsatz: | Leitsatz: An die Darlegung des nach § 485 Abs.2 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesses des Antragstellers an der Beweissicherung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen; dieses Interesse ist auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer der nach § 823 Abs.2 BGB, § 27 Abs.1 NachbG NW in Anspruch genommenen Nachbarn zu bejahen, sofern es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, daß die Ansprüche nach Pfändung und Überweisung des Befreiungsanspruchs der Nachbarn gegen den Versicherer unmittelbar gegen diesen geltend gemacht werden können. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 485 Abs. 2, |
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