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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 15.06.2004, Aktenzeichen: I-3 Wx 97/04 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 97/04

Beschluss vom 15.06.2004


Leitsatz:1. Der Mieter einer im Sondereigentum stehenden Wohnung oder eines Ladenlokals ist im gleichen Umfang wie der Eigentümer selbst berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum mit zu gebrauchen (hier: Anlieferung von Waren über das gemeinschaftliche Grundstück), soweit es mit der Nutzung der von ihm gemieteten Räume zusammen hängt.

2. Die Aufstellung eines Müllcontainers mit ca. 1000 l Inhalt geht über den jedem Wohnungseigentümer zustehenden Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 13, WEG § 14, WEG § 15,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 25 T 554/03 vom 24.02.2004
AG Düsseldorf 291 II 72/02

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