JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 15.06.2004, Aktenzeichen: I-3 Wx 97/04
| Leitsatz: | 1. Der Mieter einer im Sondereigentum stehenden Wohnung oder eines Ladenlokals ist im gleichen Umfang wie der Eigentümer selbst berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum mit zu gebrauchen (hier: Anlieferung von Waren über das gemeinschaftliche Grundstück), soweit es mit der Nutzung der von ihm gemieteten Räume zusammen hängt. 2. Die Aufstellung eines Müllcontainers mit ca. 1000 l Inhalt geht über den jedem Wohnungseigentümer zustehenden Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 13, WEG § 14, WEG § 15, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 25 T 554/03 vom 24.02.2004 AG Düsseldorf 291 II 72/02 |
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