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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 15.06.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 293/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 1 Ws 293/00

Beschluss vom 15.06.2000


Leitsatz:StPO §§ 121 Abs. 1, 270 Abs. 1; GVG §§ 24 Abs. 2, 25 Nr. 2

1. Ein die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigender anderer wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn die Verzögerung des Verfahrens um mehrere Monate allein auf einer offensichtlich unzulässigen Verweisung der Sache vom Strafrichter an das Schöffengericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens beruht.

2. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Strafrichter kann dieser die Sache nicht an das Schöffengericht verweisen, weil eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten sei.

3. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Strafrichter dieselbe Rechtsfolgenkompetenz wie das Schöffengericht und kann auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren erkennen.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat,
Beschluß vom 15.06.2000 - 1 Ws 293/00
Rechtsgebiete:StPO, GVG
Vorschriften:StPO § 121 Abs. 1, StPO § 270 Abs. 1, GVG § 24 Abs. 2, GVG § 25 Nr. 2,

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