JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 15.05.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 279/00
| Leitsatz: | StPO §§ 140, 141, 304 1. Dem Rechtsanwalt steht gegen die Ablehnung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht nicht zu. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, sind neben der Höhe der zu erwartenden Strafe (in der Regel ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung) auch sonstige schwerwiegende mittelbare Nachteile für den Angeklagten - etwa der drohende Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer (insbesondere längeren) Freiheitsstrafe in anderer Sache - zu berücksichtigen. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 15.05.2000 - 1 Ws 279/00 |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140, StPO § 141, StPO § 304, |
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