( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 15.03.2007, Aktenzeichen: I-10 W 145/06 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-10 W 145/06

Beschluss vom 15.03.2007


Leitsatz:1. Auch ein gewerbliches Unternehmen, das über eine Rechtsabteilung verfügt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Reisekosten eines zum Termin vor dem Prozessgericht anreisenden Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens ("Hausanwalt"), der an ihrem Geschäftssitz ansässig ist, erstattet verlangen. Dies gilt etwa dann, wenn Angelegenheiten der fraglichen Art auf diesen "Hausanwalt" übertragen sind, weil der Rechtsabteilung ausschließlich andere Aufgaben obliegen.

2. Etwaige Mehrkosten, die daraus resultieren, dass der "Hausanwalt" nicht am Ort des Geschäftssitzes der Partei ansässig ist, können jedenfalls dann nicht zu Lasten des Prozessgegners gehen, wenn auch am Geschäftssitz der Partei ein gleichwertiger "Hausanwalt" hätte gefunden werden können. Eine Überbürdung der Mehrkosten auf den kostenpflichtigen Prozessgegner kann - wenn überhaupt - nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein.
Rechtsgebiete:BGB, RPflG, ZPO
Vorschriften:BGB § 247, RPflG § 11 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 567 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Duisburg vom 01.09.2006

Volltext

Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Beschluss vom 15.03.2007, Aktenzeichen: I-10 W 145/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-duesseldorf/olg-duesseldorf-beschluss-vom-15-03-2007-az-i-10-w-14506

"OLG-DUESSELDORF - 15.03.2007, I-10 W 145/06" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN