JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 15.01.2008, Aktenzeichen: I-3 Wx 119/07
| Leitsatz: | Liegt zwischen der Einreichung des Beschlussanfechtungsantrages bei Gericht und dessen Zustellung ein längerer Zeitraum (hier: mehr als 2 Jahre) und hat der Verfahrenbevollmächtigte des Antragstellers nicht nur nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt, sondern das Verfahren verzögert (fristwahrende Anfechtung; Antragsbegründung erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht), so durfte der Antragsteller mit Blick hierauf und das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Treueverhältnis nicht über einen derart langen Zeitpunkt untätig bleiben, sondern hätte zur Wahrung der Anfechtungsfrist bei Gericht nachfragen und so auf eine Beschleunigung der Zustellung hinwirken müssen. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 23 Abs. 4 Satz 2 a. F., ZPO § 167, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 19 T 28/07 vom 08.05.2007 AG Neuss 72 II 256/04 |
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