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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 14.12.2000, Aktenzeichen: 10 W 107/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 10 W 107/00

Beschluss vom 14.12.2000


Leitsatz:Beauftragt eine auswärtige Partei, die durch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, als Zweitanwalt einen bei dem Prozessgericht zugelassenen (§ 18 BRAO) Unterbevollmächtigten, so sind die durch dessen Tätigkeit verursachten Gebühren und Auslagen bis zu der Grenze erstattungsfähig, bis zu der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten gemäß § 28 BRAGO zur Terminswahrnehmung erspart worden sind.

(Anschluss an OLG Frankfurt MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000, 587)
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 78 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 2 S. 3, BRAGO § 28, BRAGO § 53,

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