JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 14.11.2002, Aktenzeichen: 10 W 98/02
| Leitsatz: | 1. Eine durch den Käufer übernommene Bauverpflichtung ist regelmäßig als eine zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. KostO anzusehen und daher wertmäßig dem Kaufpreis hinzuzurechnen. 2. Für die Bewertung einer in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarten Bauverpflichtung ist das Interesse des Berechtigten an der Errichtung des Gebäudes maßgebend. Dieses kann wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. 3. Die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses erfolgt nach § 30 Abs. 1 KostO, die des ideellen Interesses nach § 30 Abs. 2, 3 KostO. Ist das Interesse zugleich wirtschaftlicher und ideeller Art, so sind die Werte beider Interessen zu ermitteln und zusammenzurechnen 4. Erstreckt sich das wirtschaftliche Interesse lediglich auf die Übertragung von Unterhaltungs- und Sanierungspflichten und der damit verbundenen Kosten, bemisst sich dieses Interesse nach einem Bruchteil von ca. 20 - 30 % der ersparten voraussichtlichen Sanierungskosten. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 20 Abs. 1 S. 1 2. Halbs., KostO § 30 Abs. 1, KostO § 30 Abs. 2, KostO § 30 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Krefeld 6 T 149/02 vom 08.08.2002 |
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