JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 14.10.2008, Aktenzeichen: II-10 WF 13/08
| Leitsatz: | 1. Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächsthöheres Gericht. 2. Nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung bestimmt sich die Rechtsmittelzuständigkeit ausschließlich danach, welcher Spruchkörper (allgemeines Prozessgericht oder Familiengericht) entschieden hat. 3. Der Grundsatz der Meistbegünstigung gilt nur bei Zweifeln darüber, ob das Amtsgericht als Familiengericht oder allgemeines Prozessgericht entschieden hat; er führt dazu, dass das Rechtsmittel sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht eingelegt werden kann, eröffnet aber nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. 4. Im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung und deren Folgen ist gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. |
| Rechtsgebiete: | BerHG, GVG, RVG, RVG VV |
| Vorschriften: | BerHG, GVG § 23b Abs. 1 Satz 2, GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a, RVG § 16 Nr. 4, RVG § 44, RVG VV Nr. 2503, |
| Verfahrensgang: | AG Duisburg, vom 11.04.2008 |
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