JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 14.10.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 261/02
| Leitsatz: | 1. Wird das Hauptverfahren nicht eröffnet, wird grundsätzlich eine Verfahrensförderung durch den für den Angeklagten tätig gewordenen Rechtsanwalt vermutet. 2. Es genügt ein Beitrag des Verteidigers, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu beenden. Hierbei ist unerheblich, ob die Mitwirkungshandlung des Verteidigers für dieses Ergebnis ursächlich oder mitursächlich ist. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 83 Abs. 1, BRAGO § 84 Abs. 2, BRAGO § 97 Abs. 1, |
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