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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 14.09.2000, Aktenzeichen: 2b Ss 222/00 - 64/00 I 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 2b Ss 222/00 - 64/00 I

Beschluss vom 14.09.2000


Leitsatz:Durch das Herstellen und Gebrauchen einer Fotokopie, die durch Zusammensetzen und Fotokopieren von Teilen mehrerer Schriftstücke erstellt worden ist, wird der Tatbestand der vollendeten Urkundenfälschung nicht erfüllt; eine solche Collage ist nämlich keine Urkunde im Rechtssinne. In einem solchen Fall liegt eine versuchte Urkundenfälschung vor, wenn der Täter glaubt oder für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass es sich bei dem Produkt seiner Manipulation um eine Urkunde im Rechtssinne handelt.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 267, StGB § 22,

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