JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 14.05.2001, Aktenzeichen: 2a Ss (OWi) 369/00 - (OWi) 24/01 III
| Leitsatz: | 1. Entfällt die formelle Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls wegen widersprüchlicher Vermerke und verbleiben nach freibeweislichen Erhebungen Zweifel, ob der Betroffene das letzte Wort hatte, gehen diese zu seinen Lasten. 2. Die Asphaltierung einer ca. 400 m² großen Hoffläche kann zu den wesentlichen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Handwerksordnung gehören. Auf die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Straßenverkehr kommt es dabei nicht an. 3. Für die Abgrenzung des Straßenbauer-Handwerks von dem Gewerbe des Garten- und Landschaftsbauers kommt es auf den Gesamtcharakter der hergestellten Anlage an. |
| Rechtsgebiete: | StPO, SchwarzArbG, HwO |
| Vorschriften: | StPO § 274, StPO § 258 Abs. 2 u. 3, SchwarzArbG § 1 Abs. 3, HwO § 1 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | StA Wuppertal 20 Js 710/00 |
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