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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 14.03.2006, Aktenzeichen: I-10 W 139/05 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-10 W 139/05

Beschluss vom 14.03.2006


Leitsatz:Eine ausländische Partei kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, sie habe zur Kostengeringhaltung auf eine persönliche Information ihres am Ort des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten verzichten und stattdessen einen Verkehrsanwalt am Ort ihres ausländischen Geschäftssitzes einschalten müssen. Die Geltendmachung der Kosten für eine Informationsreise der Partei ist auch nicht der Höhe nach beschränkt auf die ansonsten angefallenen Kosten für die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:AG Geldern - Rechtspflegerin - vom 13.01.2005

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