JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 14.02.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 43/01
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, die wegen vorsätzlicher Straftaten verhängt worden ist, vollständig vollstreckt worden, so scheitert der Eintritt von Führungsaufsicht nicht daran; daß keine der Einzelstrafen zwei Jahre erreicht. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus die mündliche Anhörung des Verurteilten zu dessen Antrag, die Maßregel (vorzeitig) zu beenden, entfallen kann. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 68 f Abs. 1, StGB § 68 f Abs. 2, StPO § 463 Abs. 3 S. 1, StPO § 454 Abs. 1 S. 3, |
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