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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 14.01.2002, Aktenzeichen: 3 Wx 336/01 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 336/01

Beschluss vom 14.01.2002


Leitsatz:1. Die in der Teilungserklärung festgelegte Nutzung der im Erd- und Kellergeschoss gelegenen Teileigentumseinheiten zur Ausübung eines "beliebigen Gewerbes oder Berufes" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.

2. Mit dieser Zweckbestimmung kann die Vermietung eines Teileigentums zum Zwecke der Einrichtung einer städtischen Methadon-Abgabestelle vereinbar sein, wenn die nähere Umgebung des in der Innenstadt gelegenen Hauses durch das Vorhandensein vielgestaltiger Gewerbebetriebe gekennzeichnet ist und das Teileigentum durch einen separaten Eingang erreichbar ist.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 15 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 25 T 447/01
AG Düsseldorf 291 II 359/00 WEG

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