JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 13.12.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 645/00
| Leitsatz: | Wird die Hauptverhandlung grundlos vertagt, liegt darin ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, so daß ein bestehender Haftbefehl aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt werden muß. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 112, StPO § 116, |
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