JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 13.11.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 618/00
| Leitsatz: | 1. Einstellungsbeschlüsse nach § 154 Abs. 2 StPO gehören trotz ihrer Bezeichnung als "vorläufig" zu den endgültigen Entscheidungen, die grundsätzlich einer Kosten- und Auslagenentscheidung bedürfen. 2. Hat der Tatrichter das Verfahren teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, aber keine Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen und hat er in dem anschließenden Urteil die gesamten Kosten und Auslagen des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt, so kann der Umstand, daß ein Teil der Kosten und Auslagen den eingestellten Verfahrensteil betreffen, nur mit der - rechtzeitig eingelegten - sofortigen Beschwerde geltend gemacht, nicht aber im späteren Kostenansatzverfahren berücksichtigt werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GKG |
| Vorschriften: | StPO § 154 Abs. 2, StPO § 464 Abs. 1, StPO § 464 Abs. 3, GKG § 1, GKG § 4, GKG § 5, |
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