JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 13.09.2006, Aktenzeichen: I-3 Wx 133/06
| Leitsatz: | 1. In Wohnungseigentumssachen ist - jedenfalls soweit Beschlussanfechtung Verfahrensgegenstand ist - das Landgericht auch dann zur Entscheidung über Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland (hier: Großbritannien) hat. 2. Wird in einer Wohnungseigentumssache eine an das Amtsgericht adressierte sofortige Beschwerde fristgerecht beim ebenfalls zuständigen Landgericht eingereicht, so ist sie auch dann rechtzeitig, wenn die Rechtsmittelschrift erst nach Fristablauf beim Amtsgericht eingeht. |
| Rechtsgebiete: | GVG, FGG |
| Vorschriften: | GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b, FGG § 21 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Krefeld 6 340/05 vom 03.05.2006 LG Krefeld 6 340/05 vom 04.07.2006 AG Krefeld 86 UR II 24/05 |
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