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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 13.06.2000, Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 125/00 - (OWi) 52/00 I - 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 125/00 - (OWi) 52/00 I -

Beschluss vom 13.06.2000


Leitsatz:StVO § 4 Abs. 1 Satz 1

1. Das ProViDa-System - auch Police-Pilot-System genannt - ist als standardisiertes Meßverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung anerkannt. Zum Ausgleich systemimmanenter Meßungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit aus.

2. Das ProViDa- System ist zur kombinierten Geschwindigkeitsund Abstandsmessung besonders geeignet. Da die Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen - anders als die Geschwindigkeit - nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet werden,genügt jedoch diebloße Bezeichnung des angewandten Verfahrens im Urteil nicht. Die Auswertung und Berechnung müssen vielmehr in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden, um eine rechtsbeschwerdegerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.

OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen,
Beschluß vom 13.06.2000 - 2b Ss (OWi) 125/00 - (OWi) 52/00 I -
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 4 Abs. 1 Satz 1,

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