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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 13.06.2000, Aktenzeichen: 2b Ss 111/00 - 47/00 I 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 2b Ss 111/00 - 47/00 I

Beschluss vom 13.06.2000


Leitsatz:MRK Art. 6 Abs. 1 Satz. 1; StPO §§ 337 Abs. 1, 344 Abs. 2 Satz 2; StGB § 223

1. Die Behauptung des Revisionsführers, das Verfahren sei nicht in der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebotenen Weise beschleunigt worden, prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nur auf eine den Erfordernissean des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge. Diese muß Angaben zur Dauer des bisherigen Verfahrens, insbesondere zu Art, Ausmaß und Ursache der Verzögerung enthalten, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob diese von den Strafverfolgungsbehörden zu verantworten ist. Wird die behauptete Verfahrensverzögerung darauf gestützt, dass die zunächst zum Strafrichter erhobene Anklage zurückgenommen und anschließend - erneut - Anklage zum Schöffengericht erhoben worden ist, so muß dargelegt werden, warum diese Verfahrensweise fehlerhaft gewesen sei.

2. Auf die Sachrüge kann die revisionsgerichtliche Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt worden ist, allenfalls dann erfolgen, wenn die Urteilsgründe ausreichende Angaben zum Verfahrensgang und zur Verfahrensdauer enthalten.

3. Die medizinisch nicht indizierte Verabreichung von bewußtseinstrübenden Substanzen erfüllt als Schädigung der Gesundheit den objektiven Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat.
Beschluß vom 13.06.2000 - 2b Ss 111/00 - 47/00 I
Rechtsgebiete:MRK, StPO, StGB
Vorschriften:MRK Art. 6 Abs. 1 Satz. 1, StPO § 337 Abs. 1, StPO § 344 Abs. 2 Satz 2, StGB § 223,

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