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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 13.03.2008, Aktenzeichen: I-26 W 8/07 AktE 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-26 W 8/07 AktE

Beschluss vom 13.03.2008


Leitsatz:1. Liegen Planungsrechnungen eines Unternehmens nicht vor, muss der Sachverständige eine Zukunftsprognose treffen, indem er die in der Vergangenheit erzielten Unternehmensergebnisse und erkennbaren Entwicklungen der Zukunft berücksichtigt. Der satzungsmäßig bestimmte Unternehmensgegenstand kann die Entscheidung über die zukünftige Ausrichtung eines Unternehmens nur beeinflussen, soweit er in die unternehmerische Planungsentscheidung der Geschäftsführung einfließt, korrigieren kann er sie nicht.

2. Werden Aktien an der Wertpapierbörse nur im Freiverkehr gehandelt, bedarf es besonderen Augenmerks darauf, ob dieser Börsenhandel so liquide ist, dass die dabei erzielten Börsenpreise auch den Verkehrswert wiederspiegeln.
Rechtsgebiete:GG, AktG
Vorschriften:GG Art. 14, AktG § 327 a Abs. 1 Satz 1, AktG § 327 b Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf, vom 03.08.2007

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