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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 13.03.2002, Aktenzeichen: 3 W 404/01 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 W 404/01

Beschluss vom 13.03.2002


Leitsatz:1. Ein Urteilsausspruch, der den Vermieter einer Eigentumswohnung zur sach- und fachgerechten Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und des Schimmelbefalls in der Wohnung des Mieters verpflichtet, ist nicht gemäß § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken, wenn zunächst die Fassade (Gemeinschaftseigentum) abzudichten ist, worüber die Eigentümergemeinschaft zu beschließen hat.

2. Hängt die Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, so kommt die Vollstreckung nach § 888 ZPO (Anhaltung durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft) nicht in Betracht, wenn der Schuldner versucht hat, die Handlung vorzunehmen, indem er mit der gebotenen Intensität die erforderliche Mitwirkung (hier: der Eigentümergemeinschaft) betrieben hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 887, ZPO § 888,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 25 T 928/01
AG Düsseldorf 41 C 3418/01

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