JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 13.02.2006, Aktenzeichen: I-3 Wx 181/05
| Leitsatz: | 1. Das Landgericht handelt verfahrensfehlerhaft, wenn es in einem WEG-Verfahren nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde das Amtsgericht veranlasst, zunächst ein Abhilfeverfahren durchzuführen. 2. Wird ein Breitbandkabelanschluss auf Veranlassung und auf Kosten eines einzelnen Wohnungseigentümers installiert, so sind die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet, von ihren Mietern am Verteilerkasten eigenmächtig angebrachte Kabel zur Nutzung des Anschlusses zu trennen, und zwar unabhängig davon, ob der Anschluss zum Sondereigentum des installierenden Wohnungseigentümers oder aber zum Gemeinschaftseigentum gehört. 3. Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass Werbeschriften an der gesamten Fassade angebracht werden können, aber nicht die freie Sicht aus den Fenstern nach vorn behindern dürfen, so kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass an Fenstern der Eigentumsanlage angebrachte störende Werbefolien entfernt werden, auch wenn die Sicht aus den Fenstern seiner Wohnung durch die Werbung nicht beeinträchtigt wird; der vermietende Eigentümer ist beseitigungspflichtig, wenn dessen Mieter die Werbeschriften angebracht hat. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB, ZPO, FGG |
| Vorschriften: | WEG § 10, WEG § 13, WEG § 14, WEG § 15, WEG § 16, BGB § 1004, ZPO § 572, FGG § 18, |
| Verfahrensgang: | LG Mönchengladbach 5 T 137/05 vom 23.06.2005 AG Mönchengladbach 17 II 35/04 |
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