JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 13.02.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 635/00
| Leitsatz: | 1) Wird ein Strafverfahren gegen Mitangeklagte endgültig eingestellt und werden die bis zur Verfahrenseinstellung angefallenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin diesen auferlegt, können gegen diese nicht die später durch die Hauptverhandlung entstandenen Auslagen festgesetzt werden. 2) Der Kostenfestsetzungsbeschluss bedarf einer Begründung. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 153 a, StPO § 464, StPO § 464 b, |
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