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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 13.01.2009, Aktenzeichen: I-24 U 92/08 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-24 U 92/08

Beschluss vom 13.01.2009


Leitsatz:1. Dem gewerblichen Leasingnehmer ist der Einwendungsdurchgriff aus dem "verbundenen" Kaufvertrag über einen PKW nicht eröffnet.

2. Klärt der von dem Leasinggeber zur Anbahnung des Leasingvertrages eingeschaltete Lieferant den Leasingnehmer über Widersprüche zwischen dem Leasingvertrag und dem Kaufvertrag nicht auf, hat ihm der Leasinggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Die von dem Lieferanten eines PKW mit dem Leasingnehmer vereinbarte Rückkaufsoption ist für den Leasingvertrag ohne Bedeutung, wenn dieser vor Fälligkeit der Rückkaufsoption wegen Verzugs mit den Leasingraten fristlos gekündigt wird.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 535, BGB § 359, BGB § 311 Abs. 2, BGB § 241 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Wuppertal, 1 O 448/07 vom 01.04.2008
Rechtskraft:ja

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