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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 12.12.2003, Aktenzeichen: I-3 Wx 323/03 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 323/03

Beschluss vom 12.12.2003


Leitsatz:1.

Aus der Ordnungsfunktion der Sollvorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 WEG, wonach Einzelräume (u.A. Keller, Speicher etc.), die zu einem Wohnungseigentum gehören, mit der gleichen Nummer des Aufteilungsplanes gekennzeichnet werden, was entsprechend auch für Sondernutzungsrechte gilt, folgt nicht umgekehrt, dass Einzelräume, die mit bestimmten Ziffern bezeichnet sind, jeweils den ziffernmäßig entsprechenden Wohnungseigentumseinheiten - über den Inhalt der Teilungserklärung hinaus - als Sondereigentum bzw. Sondernutzungsrechte zuzuordnen sind.

2.

Für den im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Antrag eines Wohnungseigentümers, auf Zuweisung eines ziffernmäßig seinem Wohnungseigentum entsprechenden Kellerraumes als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis solange er nicht zuvor erfolglos versucht hat, diesbezüglich eine mit Mehrheit zu beschließende Gebrauchsregelung herbeizuführen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2, WEG § 21,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 25 T 214/03 vom 10.10.2003
AG Düsseldorf 292 II 180/02

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