JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 12.11.2008, Aktenzeichen: VI-Kart 5/08 (V)
| Leitsatz: | 1. Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist erfüllt, wenn der Erwerber zwar eine unter 25 % liegende Gesellschaftsbeteiligung erhält, jedoch aufgrund sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände dauerhaft die Stellung des Inhabers einer aktienrechtlichen Sperrminorität von 25 % besitzt. a) Ob diese faktische Sperrminorität auf Zusatzabreden, Einflussmöglichkeiten tatsächlicher Art oder darauf beruht, dass sich ein hinreichend großer Anteil des Grundkapitals im Streubesitz befindet, so dass im Allgemeinen nur ein hinreichend geringer Teil des stimmberechtigten Kapitals in den Hauptversammlungen vertreten ist, spielt dabei keine Rolle. b) Für die Annahme einer faktischen Sperrminorität reicht es im Allgemeinen allerdings nicht aus, dass lediglich in den vergangenen drei Jahren eine derart geringe Hauptversammlungspräsenz zu verzeichnen war. 2. Zum sachlich relevanten Angebotsmarkt (hier: für Kupferstranggussformate) gehören nicht diejenigen Produktionsmengen, die vertikal integrierte Produzenten für die Zwecke der eigenen Weiterverarbeitung hergestellt haben. Die für die Eigenproduktion vorhandenen Herstellungskapazitäten sind lediglich bei der Gesamtwürdigung der wettbewerblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 3. Die Fusionsfreigabe unter Nebenbestimmungen kommt nur dann in Betracht, wenn die von den Zusammenschlussbeteiligten angebotenen Auflagen und Bedingungen die verwirklichten Untersagungsvoraussetzungen beseitigen. a) Dazu muss mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden können, dass durch die Nebenbestimmungen der Eintritt der fusionsbedingt zu erwartenden Marktstrukturverschlechterung verhindert wird oder die wettbewerbsbeschränkenden Fusionswirkungen zumindest auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß beschränkt werden können. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten. b) Berufen sich die Zusammenschlussbeteiligten in diesem Zusammenhang auf einen von ihnen erstellten Business-Plan über die voraussichtlichen Marktwirkungen der angebotenen Nebenbestimmungen, ist die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Aussagekraft des Zahlenwerks im Allgemeinen durch objektive Marktdaten zu überprüfen. Die Befragung von Marktteilnehmern auf Anbieter- und/oder Abnehmerseite stellt eine geeignete Kontrollmethode dar. 4. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Bezug auf die kartellbehördliche Hauptsacheverfügung (hier: einer Entflechtungsanordnung) kann nicht alleine daraus hergeleitet werden, dass die Kartellbehörde gegen den Beschwerdeführer für den Erlass der erledigten Verfügung eine Verwaltungsgebühr festgesetzt hat. 5. Voraussetzung für den Gebührenanspruch nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist der rechtliche Bestand und nicht auch die Rechtmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden kartellbehördlichen Verfügung. a) Wird die in der Sache erlassene Verfügung bestandskräftig oder rechtskräftig bestätigt, trägt sie die korrespondierende Gebührenfestsetzung auch dann, wenn sie selbst nicht rechtmäßig gewesen ist. Die Gebührenfestsetzung kann in einem solchen Fall folglich nicht mit dem Argument angegriffen werden, die ihm zugrunde liegende Sachentscheidung sei rechtswidrig. Geltend gemacht werden können mit der Gebührenbeschwerde vielmehr nur gebührenrechtliche Einwendungen. b) Wird die kartellbehördliche Verfügung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, ist damit zugleich der korrespondierenden Gebührenfestsetzung die Grundlage entzogen. Sie wird - ohne dass es einer dahingehenden gerichtlichen Aufhebungsentscheidung bedarf - hinfällig. Dies gilt selbst dann, wenn die Gebührenfestsetzung der Kartellbehörde nicht angefochten worden und deshalb (scheinbar) bestandskräftig ist. c) Eine Gebührenfestsetzung bleibt auch dann bestehen, wenn die beschwerdeführende Partei der kartellbehördlichen Anordnung Folge geleistet und hierdurch die Erledigung ihrer Hauptsachebeschwerde herbeigeführt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erledigung mit Hilfe eines hinreichend Erfolg versprechenden Rechtsbehelfs nach § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB hätte verhindert werden können. 6. Das (negative) Tatbestandsmerkmal der nicht erteilten Ministererlaubnis in § 41 Abs. 3 Satz 1 GWB ist erfüllt, wenn und sobald die Erteilung einer Ministererlaubnis endgültig ausgeschlossen ist, etwa weil die Antragsfrist des § 42 Abs. 3 GWB verstrichen, der Erlaubnisantrag unanfechtbar abgelehnt oder die erteilte Ministererlaubnis unanfechtbar widerrufen ist. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 36 Abs. 1, GWB § 37 Abs. 1 Nr. 4, GWB § 40 Abs. 2 Satz 1, GWB § 40 Abs. 3 Satz 1, GWB § 41 Abs. 3, GWB § 42 Abs. 3 Satz 1, GWB § 42 Abs. 3 Satz 2, GWB § 71 Abs. 2 Satz 2, GWB § 80 Abs. 1 Nr. 1, GWB § 80 Abs. 1 Nr. 2, GWB § 80 Abs. 2, |
| Stichworte: | Kupferstranggussformate, |
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