JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 12.09.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 497 und 527 - 528/00
| Leitsatz: | 1. Bei einem "Antrag auf Neubescheidung nach § 33a StPO" handelt es sich nicht um einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs, wenn der Antragsteller selbst nicht behauptet, das Gericht habe bei seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht habe Stellung nehmen können, oder das Gericht habe Verteidigungsvorbringen übersehen oder nicht in Erwägung gezogen. Ein solcher Antrag kann allenfalls als Gegenvorstellung behandelt werden. 2. In dem Verfahren über die "Gegenvorstellung" gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung ist die Richterablehnung ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 24 ff., StPO § 33 a, StPO § 296, |
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