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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 12.03.2003, Aktenzeichen: 3 Wx 377/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 377/02

Beschluss vom 12.03.2003


Leitsatz:1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten für die Instandhaltung und -Setzung der Fensterscheiben in Außenfenstern, die als Teil des Gemeinschaftseigentums räumlich zu Sondereigentum gehören, von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, so trifft die einzelnen Eigentümer nicht die Pflicht, auch die Kosten für den Austausch bzw. die Erneuerung des ganzen Fensters zu tragen.

2. Ist in der Teilungserklärung die Hausmeistervergütung als zu den Gemeinschaftskosten gehörend aufgeführt, so sind diese Kosten nach dem geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn die im Leistungsverzeichnis des Hausmeistervertrages aufgeführten Leistungen des Hausmeisters einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer nicht oder kaum betrifft.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 Abs. 2, WEG § 10 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Krefeld 6 T 208/02 vom 14.11.2002
AG Krefeld 86 UR II 32/02 WEG

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