JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 11.07.2007, Aktenzeichen: VI-3 Kart 17/07 (V)
| Leitsatz: | 1. Der gerichtlich überprüfbare Rechtsbegriff der "gesicherten Erkenntnisse über das Planjahr" nach § 3 Abs. 1 S. 5, 2. HS. StromNEV setzt weder voraus, dass die Kosten mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eintreten werden, noch genügt insoweit eine bloße "Vorhersehbarkeit". Erforderlich, aber auch ausreichend sind bestimmte Tatsachen, die eine große Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Kosten in der Kalkulationsperiode ergeben. 2. Gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie zu einer Absenkung des zu genehmigenden Netzentgelts führen. 3. Begehrt der Netzbetreiber den Ansatz bestimmter (höherer) Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, hat er auch darzulegen, dass die Beschaffung im nach § 10 Abs. 1 S. 2 StromNEV maßgebenden Kalenderjahr einer gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG effizienten Betriebsführung entsprach. 4. Abschreibungen des nach § 3 Abs. 1 S. 5, 1. HS. StromNEV maßgebenden Basisjahres sind auch dann zu berücksichtigen, wenn das Anlagegut im Basisjahr auf Null abgeschrieben wird. 5. Im Wege des Zweiterwerbs angeschaffte, fremdfinanzierte Altanlagen sind im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibungen nicht zum Kaufpreis, sondern gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 StromNEV zu den historischen Anschaffungskosten anzusetzen. 6. Im Rahmen der Eigenkapitalverzinsung sind vor dem 01.01.2006 angeschaffte betriebsnotwendige Grundstücke gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromNEV zu Tagesneuwerten anzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | EnWG, StromNEV |
| Vorschriften: | EnWG § 21 Abs. 2, StromNEV § 3 Abs. 1 S. 5, StromNEV § 6 Abs. 2 Nr. 2, StromNEV § 6 Abs. 6, StromNEV § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, StromNEV § 10 Abs. 1, |
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