JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 11.07.2001, Aktenzeichen: 3 Wx 188/01
| Leitsatz: | 1. Anders als im Zivilprozess (§ 309) ist es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu beanstanden, wenn die abschließende Entscheidung von anderen Richtern erlassen wird, als denen, die an der mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs. 1 WEG teilgenommen haben. 2. Weist die Gemeinschaftsordnung den Eigentümern von Erdgeschosswohnungen das alleinige Nutzungsrecht an dem jeweils in Breite ihrer Wohnung hinter derselben auf einer Tiefgarage gelegenen Teil der Rasenfläche gegen Übernahme der Pflegekosten zu, so haben sie auch die für die Bewässerung dieser Flächen anfallenden Wasserkosten zu tragen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 15, WEG § 44 Abs. 1, ZPO § 309, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 25 T 952/00 AG Langenfeld WEG 35 (30) UR II 80/99 |
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