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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 11.06.2007, Aktenzeichen: I-21 W 19/07 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-21 W 19/07

Beschluss vom 11.06.2007


Leitsatz:1. Die Ablehnung eines Untersachverständigen eines benachbarten Fachgebiets wegen Besorgnis der Befangenheit kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige sich die gutachterlichen Feststellungen des Untersachverständigen nicht mehr zu eigen macht, sondern diese lediglich an das Gericht weiterleitet.

2. Der beigezogene Untersachverständige ist mangels gerichtlicher Bestellung zum Sachverständigen zwar nicht unmittelbar wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, seine gutachterlichen Feststellungen dürfen aber nicht verwertet werden.

3. Ist der gerichtliche Sachverständige nicht in der Lage, die tatsächlichen Feststellungen des beigezogenen Untersachverständigen selbst auszuwerten bzw. deren Bewertungen nachzuvollziehen und sich dadurch zu eigen zu machen, ist der beigezogene Untergutachter nicht mehr lediglich Hilfsperson, sondern selbst zum gerichtlichen Sachverständigen zu ernennen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 42, ZPO § 406, ZPO § 407 a,
Stichworte:Ablehnung einer Hilfsperson des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 7 O 332/06 vom 31.01.2007

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