JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 11.04.2008, Aktenzeichen: I-3 Wx 254/07
| Leitsatz: | 1. Weist die Teilungserklärung einen im Hof einer Wohnungseigentumsanlage mit einem Glasdach überdeckten "Hofraum" einem der Miteigentümer als Teileigentum zu, so gilt dies nicht für das Glasdach. Hierbei handelt es sich um einen "konstruktiven" Teil des Teileigentums, der notwendigerweise Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums ist und auch durch eine anders lautende Bestimmung in der Teilungserklärung nicht zum Gegenstand des Sondereigentums werden kann. 2. Für das Rechtsschutzziel der Gemeinschaft, die Kostentragungspflicht im Hinblick auf die Unterhaltung des Glasdaches auch für die Zukunft festzustellen, ist das Feststellungsverfahren nach § 256 ZPO eröffnet. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 5 Abs. 1, ZPO § 256 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf, 25 T 263/07 vom 14.08.2007 AG Düsseldorf, 292 II 73/06 |
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