JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 11.03.2003, Aktenzeichen: 10 WF 31/02
| Leitsatz: | 1. Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, erfasst nicht ohne weiteres die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits. 2. Wurde im Beschwerdeverfahren über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eine Kostenentscheidung nicht getroffen, so bedarf es einer ausdrücklichen Erwähnung, wenn die Kostenregelung des Vergleichs sich nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstrecken sollte. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 769, |
| Verfahrensgang: | AG Mönchengladbach 30 F 256/99 |
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