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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 11.02.2008, Aktenzeichen: I-24 U 104/07 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-24 U 104/07

Beschluss vom 11.02.2008


Leitsatz:1. Hat ein Rechtsschutzversicherer die Kostenschuld des versicherten Mandanten übersteigende Vorschüsse an Gericht oder Anwalt geleistet, gehen die Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auszahlung überzahlter Beträge auf den Rechtsschutzversicherer über.

2. Wie dem Mandanten selbst hat der Rechtsanwalt dem Rechtsschutzversicherer die bestimmungsgemäße Verwendung eingenommener Fremdgelder darzulegen, wenn er den Mandanten nicht entsprechend informiert.

3. Zur Bestimmung der "Mittelgebühr" und zur Darlegung und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seiner Ermessenserwägungen.

4. Zur Aufrechnung mit einer verjährten Gebührenforderung ist die Abrechnung innerhalb der Verjährungsfrist erforderlich.
Rechtsgebiete:VVG, ARB, BRAGO, BGB
Vorschriften:VVG a.F. § 67, ARB, BRAGO a.F. § 12, BRAGO a.F. § 18, BGB § 667,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf, 12 O 318/06
Rechtskraft:ja

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