JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 11.01.2001, Aktenzeichen: 20 W 78/00
| Leitsatz: | Ordnungsmittel nach Titelerledigung 1. Wegen Zuwiderhandlungen gegen einen Unterlassungstitel können Ordnungsmittel auch dann noch verhängt werden, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen nachträglicher Umstände übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Ahndung setzt nicht voraus, daß die Hauptsache nur für die Zeit nach den Zuwiderhandlungen für erledigt erklärt worden ist. Wenn eine zeitliche Beschränkung der Erklärungen aber doch gefordert wird, liegt es nahe, sie bei Fehlen ausdrücklicher Erklärungen - der Interessenlage gemäß - als konkludent erfolgt anzusehen. 2. Führt ein bedeutendes Unternehmen eine wettbewerbswidrige Werbekampagne, die einen ebenfalls bedeutenden Wettbewerber in seinen Marktchancen wesentlich beeinträchtigen kann, trotz eines gerichtlichen Verbots während eines Monats in massiver Weise und mit hohem Aufwand weiter, so kann bei Vorsatz selbst unter Zugrundelegung einer einheitlichen Handlung ein Ordnungsgeld von 400.000 DM angemessen sein. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 890, |
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