JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 10.12.2004, Aktenzeichen: I-3 Wx 311/04
| Leitsatz: | Eine in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, die besagt, dass das Sondereigentum im Interesse des friedlichen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft so auszuüben ist, dass weder einem anderen Miteigentümer noch einem Hausbewohner über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst und dass dies insbesondere für die Tierhaltung und die Musikausübung gilt, hindert die Wohnungseigentümer nicht, durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen des ordnungsmäßigen Gebrauchs über eine Einschränkung oder ein Verbot der Tierhaltung zu entscheiden. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 15 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 25 T 189/04 vom 20.10.2004 AG Düsseldorf 290 II 90/03 WEG |
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