JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 10.12.2001, Aktenzeichen: 3 W 313/01
| Leitsatz: | 1. Der Nachweis der Urteilszustellung kann während des Klauselerteilungsverfahrens dadurch erbracht werden, dass der Titel - hier: das Urteil eines italienischen Gerichts - dem Schuldner zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Zivilkammervorsitzenden zugestellt wird, soweit dem Schuldner durch diese Handhabung keine von ihm nicht zu vertretenden Nachteile erwachsen. 2. Der Nachteil, dass der Schuldner die Kosten, insbesondere die Anwaltskosten, des erstinstanzlichen Verfahrens tragen muss, obwohl sein Rechtsmittel nur mit Blick auf den erst zusammen mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung erbrachten Nachweis nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ zurückgewiesen wird, ist vom Schuldner zu vertreten, wenn er keine Einwendungen gegen das ausländische Urteil erhebt und gleichwohl die Vollstreckungsforderung in einem angemessenen Zeitraum nach dessen Zustellung nicht begleicht. 3. Beruht das in der Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners liegende Obsiegen des Gläubigers allein darauf, dass der von Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ geforderte Zustellungsnachweis erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt worden ist, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen. |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ, ZPO |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 46, EuGVÜ Art. 47, ZPO § 97 Abs. 2 (analog), |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 60 314/01 |
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