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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 10.10.2000, Aktenzeichen: 10 WF 18/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 10 WF 18/00

Beschluss vom 10.10.2000


Leitsatz:1. Hat der Kläger bereits mehr an Gerichtskosten bezahlt, als er nach einem mit dem Beklagten als PKH-Partei geschlossenen Prozeßvergleich zu tragen hat, so kann er den übersteigenden Betrag gegen den Beklagten nach Maßgabe der auf diesen entfallenden Kostenquote festsetzen lassen, ohne daß die Erstattung an der Prozeßkostenhilfebewilligung scheitert.

2. Etwas anderes gilt hinsichtlich der Gebühren des Rechtsanwaltes, der dem in erster Instanz obsiegenden Beklagten beigeordnet gewesen ist, wenn die Landeskasse den Kläger wegen der an den Anwalt gezahlten PKH-Vergütung unter Berufung auf § 130 Abs. 1 BRAGO in Anspruch genommen hat und die Parteien danach im Berufungsrechtszug einen Prozeßvergleich mit Kostenquotelung schließen. Wegen der durch den Kläger gezahlten Gebühren des beigeordneten Anwaltes ist eine volle Erstattungsverpflichtung der Landeskasse gegeben.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO, GKG
Vorschriften:ZPO § 92 Abs. 1 S. 2, ZPO § 106, ZPO § 121 Abs. 1, BRAGO § 128, BRAGO § 130 Abs. 1, GKG § 2 Abs. 4, GKG § 54 Nr. 2, GKG § 58 Abs. 2 S. 2,

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