JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 10.07.2000, Aktenzeichen: 4 W 10/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Nach § 4 (1) a ARB 94 hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Rechtsschutz für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen einen Zigarettenhersteller wegen eines Bronchialkarzinoms, wenn der Versicherungsnehmer sich bei Abschluß der Rechtsschutzversicherung bereits nicht mehr aus eigener Kraft von seiner Nikotinabhängigkeit befreien konnte, weil dann das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, vor Abschluß des Vertrages lag. 2. Nach § 14 (1) ARB 75 besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz für die beabsichtigte. Klage wegen vorvertraglichen Eintritts des Schadensereignisses, wenn die Nikotinabhängigkeit vor Abschluß des Versicherungsvertrages begann, weil damit bereits ein realer Verletzungszustand und somit das Schadensereignis vorlag, das unmittelbar zu dem Bronchialkarzinom geführt hat. |
| Rechtsgebiete: | ARB 75, ARB 94 |
| Vorschriften: | ARB 75 § 14 (1), ARB 94 § 4 (1) a, |
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