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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: I-3 Wx 321/04 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 321/04

Beschluss vom 10.05.2005


Leitsatz:Unterlässt es der Verwalter, dem nach der Gemeinschaftsordnung die Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums obliegt, bei zweifelhafter Rechtslage unverzüglich eine Weisung der Eigentümergemeinschaft einzuholen, so haftet er auf Ersatz des dem Veräußerer entstandenen Verzögerungsschadens auch dann, wenn er seine Zustimmung nach anwaltlicher Beratung verweigert hat, obwohl erkennbar war, dass ein wichtiger Verweigerungsgrund nicht vorlag.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 12, WEG § 26, BGB § 278, BGB § 280, BGB § 286,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 25 T 378/04 vom 10.11.2004
AG Mönchengladbach 290 II 178/03

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