JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 10.05.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 305/00
| Leitsatz: | GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; StPO §§ 304, 306 Abs. 2 Der Beschluß, durch den die nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht (mehr) zuständige Strafkammer eine Haftbeschwerde verwirft, verletzt das Recht des Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter. Dieser Verstoß wird dadurch, daß die zuständige Strafkammer der Beschwerde des Beschuldigten nicht abhilft, jedenfalls dann nicht geheilt, wenn diese Entscheidung keine Ausführungen zur Sache enthält, sondern sich in der bloßen "Nichtabhilfe" erschöpft. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 10.05.2000 - 1 Ws 305/00 |
| Rechtsgebiete: | GG, StPO |
| Vorschriften: | GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, StPO § 304, StPO § 306 Abs. 2, |
Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Beschluss vom 10.05.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 305/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-DUESSELDORF - 10.05.2000, 1 Ws 305/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum