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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 10.05.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 305/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 1 Ws 305/00

Beschluss vom 10.05.2000


Leitsatz:GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; StPO §§ 304, 306 Abs. 2

Der Beschluß, durch den die nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht (mehr) zuständige Strafkammer eine Haftbeschwerde verwirft, verletzt das Recht des Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter. Dieser Verstoß wird dadurch, daß die zuständige Strafkammer der Beschwerde des Beschuldigten nicht abhilft, jedenfalls dann nicht geheilt, wenn diese Entscheidung keine Ausführungen zur Sache enthält, sondern sich in der bloßen "Nichtabhilfe" erschöpft.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat,
Beschluß vom 10.05.2000 - 1 Ws 305/00
Rechtsgebiete:GG, StPO
Vorschriften:GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, StPO § 304, StPO § 306 Abs. 2,

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