JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 09.12.1999, Aktenzeichen: 1 Ws 963/99
| Leitsatz: | StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Eine der Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung entgegenstehende ungünstige Sozialprognose kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass dem Verurteilten bisher keine Vollzugslockerungen gewährt worden seien und auch seine ausländerrechtliche Situation ungeklärt sei, wenn insbesondere nicht festgestellt ist, dass der Verurteilte diese Umstände selbst zu verantworten hat. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 09.12.1999 - 1 Ws 963/99 - |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, |
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