JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 09.08.2000, Aktenzeichen: 2b Ss 238/00 - 71/00 I
| Leitsatz: | 1. Auf die Mitteilung des der Strafzumessung zugrunde gelegten Strafrahmens in den Urteilsgründen darf der Tatrichter jedenfalls dann nicht verzichten, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen den Strafrahmen bestimmender gesetzlicher Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe vorliegen, diese vom Tatrichter angenommen werden und sich der anzuwendende Strafrahmen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern rechnerisch zu ermitteln ist. 2. Bei der Gesamtstrafenbildung handelt es sich um einen besonderen Strafzumessungsakt, bei dem das Gericht, auch wenn eine völlige Trennung der Zumessungsgründe für die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht möglich ist, die für die Gesamtstrafe bestimmenden Zumessungsgründe ohne Doppelverwertung der Strafzumessungstatsachen in den Urteilsgründen darzulegen hat. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StPO § 267 Abs. 2, StGB § 54 Abs. 1, |
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