JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 09.03.2000, Aktenzeichen: 2b Ss 23/00 - 19/00 I
| Leitsatz: | Die große Jugendkammer kann in der Hauptverhandlung wie in erstinstanzlichen Verfahren auch in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt sein. Die Entscheidung hierüber trifft die große Jugendkammer bei der Terminierung. |
| Rechtsgebiete: | StPO, JGG |
| Vorschriften: | StPO § 338 Nr. 1, JGG § 33 b Abs. 2, |
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